Der Weg zum Zertifikat

Augenschutz – Fit für den Europäischen Markt.

Sie wollen Ihr Produkt als persönliche Schutzausrüstung in der Europäischen Union verkaufen, wissen aber nicht welche Dinge dabei zu beachten sind? Dann sind diese Informationen Genau. Richtig. für Sie.

Eine persönliche Schutzausrüstung (PSA), die Sie herstellen oder importieren, muss die Anforderungen der Richtlinie 89/686/EWG erfüllen. Diese europäische Richtlinie wurde als 8. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz in deutsches Recht umgesetzt.

Die Anforderungen der Richtlinie sind sehr allgemein gehalten. In der Regel bestehen zu den verschiedenartigen PSA-Produkten s. g. harmonisierte Normen, die die Anforderungen an das Produkt genauer festlegen und die durchzuführenden Prüfungen beschreiben. Erfüllt ein Produkt die Anforderungen der für das Produkt geltenden aktuellen Norm, so ist davon auszugehen, dass das Produkt auch die Anforderungen der Richtlinie erfüllt (Vermutungswirkung).

Der Hersteller muss zu jeder PSA eine technische Dokumentation und eine Benutzerinformation anfertigen. Die Anforderungen an die Benutzerinformation sind in der PSA-Richtlinie beschrieben. Sie werden zusätzlich in den harmonisierten Normen produktbezogen konkretisiert.

Die PSA werden je nach Risiko, vor dem sie schützen sollen, in 3 Kategorien eingeteilt, Kategorien I, II und III.

Kategorie I: PSA, die gegen geringfügige Risiken schützt. Es wird davon ausgegangen, dass der Benutzer selbst erkennen kann, ob der Schutz durch die PSA gewährleistet ist. In diese Kategorie fallen z. B. Sonnenbrillen und Skibrillen.

Kategorie II:  alle PSA, die nicht unter Kategorie I oder III fallen.

Kategorie III: PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden schützen soll. In diese Kategorie fällt z. B. der Schutz gegen Störlichtbogen.

Je nach Kategorie, bestehen unterschiedlichen Anforderungen an das Zulassungsverfahren. Bei Produkten der Kategorie II oder III muss für das Produkt eine EG-Baumusterbescheinigung durch eine benannte Stelle ausgestellt werden. Die verschiedenen Zulassungsverfahren sind unten im "Der Weg zum Zertifikat auf einem Blick" schematisch dargestellt.

Bei PSA der Kategorie I erklärt der Hersteller eigenverantwortlich durch eine Konformitätserklärung, dass sein Produkt den Anforderungen der Richtlinie entspricht. Eine Überprüfung des Produktes durch eine benannte Stelle findet nicht verpflichtend statt. Eine EG-Baumusterprüfbescheinigung darf nicht ausgestellt werden. Der Hersteller hat jedoch die Möglichkeit, durch ein freiwilliges Qualitätszeichen (z. B. die von DIN CERTCO vergebenen Zeichen DINplus, DIN-Geprüft, GS,…) zu zeigen, dass das Produkt durch eine unabhängige Stelle geprüft wurde und der Produktnorm entspricht.

PSA der Kategorie II müssen durch eine benannte Stelle geprüft werden. Diese Produkte dürfen ein Qualitätszeichen (z. B. DINplus, DIN-Geprüft, GS,…) tragen.

Bei PSA der Kategorie III überwacht die benannte Stelle zusätzlich entweder in regelmäßigen Abständen das Endprodukt oder das Qualitätssicherungssystem des Herstellers. Diese Produkte dürfen kein GS-Zeichen tragen.

Für Produkte der Kategorie II oder III stellt die benannte Stelle bei positivem Prüfergebnis eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese ist maximal 5 Jahre gültig. Sie kann durch die benannte Stelle auf Antrag verlängert werden.

Für alle PSA gilt: Das Produkt muss mit der CE-Kennzeichnung versehen werden. Bei Änderungen am Produkt muss die benannte Stelle, die das Produkt zertifiziert hat, informiert werden. Diese legt das weitere Vorgehen fest. Bei Änderung der angewandten Norm muss der Hersteller auf Nachfrage nachweisen, dass sein Produkt den Anforderungen der aktuell gültigen Norm entspricht.

Wenn Ihr Produkt diese Anforderungen erfüllt, darf dessen Verkauf in der EU nicht behindert werden.

Der Weg zum Zertifikat auf einem Blick

Hier sehen Sie die verschiedenen Zulassungsverfahren auf einem Blick.


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